FAQ

Der von der Reform erfasste Personenkreis

Sind Beamtinnen und Beamte des Dienstklassenschemas von der Neueinstufung betroffen?

Nur jene Beamtinnen und Beamte des Dienstklassenschemas, die im Rahmen der Besoldungsreform 2015 in die damals neu geschaffene „Vorrückungsklasse“ (ehemalige Dienstklasse III) übergeleitet wurden, sind auch von der amtswegigen Neueinstufung betroffen beziehungsweise antragsberechtigt ( § 169f Abs. 1 Z 2 GehG).

Bei den in die Dienstklassen IV bis IX ernannten Beamtinnen und Beamten ergibt sich die besoldungsrechtliche Stellung aus der jeweiligen Beförderung (auf die kein Rechtsanspruch bestand) und nicht mehr aus dem Bescheid über den Vorrückungsstichtag, diese sind daher von einer allfälligen früheren Diskriminierung bei der Vordienstzeitenanrechnung nicht mehr betroffen. Dass bei der Ermessensentscheidung über eine Beförderung (auch) der Vorrückungsstichtag eine gewisse Rolle spielen mag, ändert daran nichts (vergleiche VwGH 21.02.2017, Ro 2016/12/0019).

Sind Vertragsbedienstete mit ADV-Sondervertrag betroffen?

Für die Dauer eines ADV-Sondervertrags ergibt sich die Einstufung aus dem Sondervertrag und nicht aus den §§ 19 und 26 VBG. Der Sondervertrag bleibt also von der Reform unberührt.

Wenn die:der Vertragsbedienstete nach Enden des ADV-Sondervertrags in das Entlohnungsschema v oder in ein anderes gesetzlich geregeltes Entlohnungsschema übernommen wird, ist zu unterscheiden:

  • Hatte die:der Vertragsbedienstete vor Wirksamkeit des ADV-Sondervertrags bereits einen Vorrückungsstichtag und eine entsprechende Einstufung in einem gesetzlich geregelten Entlohnungsschema, so ist die Überleitung im Rahmen der Bundesbesoldungsreform 2015 – falls nicht bereits geschehen – auch bei dieser:diesem Bediensteten nachträglich durchzuführen (§ 94a Abs. 5 VBG) und ein Vergleichsstichtag zu ermitteln (§ 94b Abs. 1 Z 2 VBG). Eine vollständige Neueinstufung nach den geltenden Vorschriften über das BDA wäre in der Abwicklung zwar deutlich einfacher, wurde vom Gesetzgeber aber abgesehen, da dies für die Bediensteten – je nach Sachlage im Einzelfall – auch nachteilig sein könnte.
  • Hatte die:der Vertragsbedienstete vor Wirksamkeit des ADV-Sondervertrags keine auf einem Vorrückungsstichtag basierende Einstufung in einem gesetzlichen Entlohnungsschema, so erfolgt die Einstufung nach Enden des ADV-Sondervertrags nach den Vorschriften über das Besoldungsdienstalter in § 26 VBG (§ 94b Abs. 4 VBG). Mangels Vorrückungsstichtag ist auch kein Vergleichsstichtag zu ermitteln (§ 94b Abs. 1 Z 3 VBG).
Wie ist bei Bediensteten vorzugehen, bei denen aufgrund eines auf die Dienstrechts-Novelle BGBl. I Nr. 82/2010 gestützten Antrages eine Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages unter Einbeziehung von Vordienstzeiten ab Vollendung der 9. Schulstufe unter gleichzeitiger Verlängerung der für die erste Vorrückung erforderlichen Zeit erfolgt ist?

In diesen Fällen ist als maßgebender Vorrückungsstichtag (ebenfalls) der letzte Vorrückungsstichtag heranzuziehen, der unter Ausschluss der vor dem 18. Geburtstag zurückgelegten Zeiten ermittelt wurde und der zugehörige Vergleichsstichtag zu ermitteln (§ 169f Abs. 4 letzter Satz GehG beziehungsweise § 94b Abs. 4 letzter Satz VBG). Nur auf diese Weise kann das ursprüngliche Ausmaß der Diskriminierung, die der Europäische Gerichtshof in seinem Urteil zur Rechtssache Hütter, C-88/08, festgestellt hat, korrekt ermittelt werden. Die Bereinigung der Diskriminierung erfolgt durch eine Verbesserung des im Rahmen der Bundesbesoldungsreform 2015 zugewiesenen (diskriminierenden) BDA im entsprechenden Ausmaß.

Andere Maßnahmen, die Einfluss auf das vorhandene BDA hatten, bleiben damit im Ergebnis unberührt erhalten: Wenn also zum Beispiel in Folge einer Antragstellung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 82/2010 der Vorrückungstermin verbessert wurde, wurde der oder dem Bediensteten im Rahmen der Überleitung im Februar 2015 auch ein günstigeres BDA zugewiesen. Dieses BDA wird nun ausschließlich um den Unterschied zwischen dem diskriminierenden Vorrückungsstichtag und dem diskriminierungsfreien Vergleichsstichtag verändert, die ebenfalls in diesem BDA „enthaltene“ frühere Verbesserung des Vorrückungstermins bleibt der:dem Bediensteten erhalten.

Was geschieht mit dem Verfahren, wenn eine Bedienstete oder ein Bediensteter stirbt?

Wenn die:der Bedienstete vor 8. Juni 2019 verstorben ist, ist in Ermangelung eines aufrechten Dienstverhältnisses am Stichtag kein amtswegiges Verfahren einzuleiten (§ 169f Abs.1 Z1 GehG beziehungsweise § 94b Abs.1 Z 1 VBG). Die versorgungsberechtigten Hinterbliebenen von Beamtinnen und Beamten beziehungsweise die Erben haben aber die Möglichkeit, ein solches Verfahren durch Antrag nach § 169f Abs. 2 einzuleiten, wenn noch nicht alle Ansprüche auf Aktivbezüge verjährt sind.

Wenn die:der Bedienstete am 8. Juni 2019 oder später verstorben ist, ist das von Amts wegen eingeleitete Verfahren fortzuführen. Ein allfälliger Anspruch auf Nachzahlung von Aktivbezügen fällt diesfalls in den Nachlass und damit nach Einantwortung an die Erben. Praktisch wird es sich empfehlen, mit der Fortführung des Verfahrens bis zur Einantwortung zuzuwarten, da die Erben häufig mehr zur Klärung des Sachverhalts beitragen können als der Nachlassverwalter.

Umgang mit verfahrenseinleitenden Anträgen

Eine Beamtin oder ein Beamter ist von Amts wegen neu einzustufen. Wie ist damit umzugehen, wenn sie:er nach 8. Juli 2019 (Kundmachung der 2. Dienstrechts-Novelle 2019) dennoch einen Antrag nach § 169f Abs. 2 GehG stellt?

Der Gesetzgeber hat ausdrücklich geregelt, in welchen Fällen ein Verfahren von Amts wegen (§ 169f Abs. 1 GehG) und in welchen es auf Antrag einzuleiten ist (§ 169f Abs. 2 GehG). Daraus ist zu schließen, dass die von Amts wegen einzuleitenden Verfahren ausschließlich von Amts wegen einzuleiten sind und ein zusätzlicher Antrag nur als Anregung zum zeitnahen Tätigwerden zu betrachten ist. Die gesetzliche Regelung betrifft nur die Verfahrenseinleitung, das heißt die Parteistellung der Beamtin oder des Beamten nach § 3 DVG bleibt davon unberührt.  Bei ausschließlich von Amts wegen einzuleitenden Verfahren besteht keine sechsmonatige Entscheidungsfrist, das heißt im Fall einer Säumnisbeschwerde wäre ein solcher Antrag im Rahmen der Nachholfrist bescheidmäßig zurückzuweisen.

Dessen ungeachtet hat die Dienstbehörde selbstverständlich von Amts wegen vorzugehen und neben der Zweckmäßigkeit, Einfachheit und Kostenersparnis insbesondere auch auf die gebotene Raschheit Rücksicht zu nehmen (§ 39 Abs. 1 AVG). Eine schuldhafte Verletzung dieser Vorgaben kann Amtshaftungsansprüche auslösen (§ 1 Abs. 1 AHG).

Bei Anträgen, die am 8. Juli 2019 bereits eingebracht waren, ist demgegenüber nach § 169f Abs. 3 GehG vorzugehen und die Entscheidungspflicht zu beachten.

Eine Beamtin oder ein Beamter des Ruhestands hat einen Antrag auf Neubemessung seines Ruhegenusses unter Berücksichtigung bestimmter Vordienstzeiten eingebracht. Wie ist damit umzugehen?

Das Antragsrecht nach § 169f Abs. 2 GehG bezieht sich – so wie das gesamte Gehaltsgesetz – ausschließlich auf die Aktivbezüge. Für Anträge, welche die Bemessung des Ruhegenusses zum Gegenstand haben, ist dagegen die Pensionsbehörde zuständig. Derartige Anträge sind deshalb an die Pensionsbehörde weiterzuleiten beziehungsweise die Beamtin oder der Beamte an die Pensionsbehörde zu verweisen (§ 6 Abs. 1 AVG).

Ist aus dem Antrag erkennbar, dass sich das Begehren auf Anrechnung zusätzlicher Vordienstzeiten auch auf die Feststellung der besoldungsrechtlichen Stellung im aktiven Dienststand bezieht, so liegt insoweit (auch) ein Antrag nach § 169f Abs. 2 GehG vor, der einer Erledigung zuzuführen ist.

Behördenzuständigkeit

Welche Behörde hat die amtswegige Neueinstufung durchzuführen, wenn die Beamtin oder der Beamte nach 8. Juli 2019 in den Ruhestand übergetreten ist?

Gegenstand des Verfahrens nach § 169f Abs. 1 GehG  ist – ungeachtet möglicher Auswirkungen auf die Bemessung des Ruhegenusses – die besoldungsrechtliche Stellung im aktiven Dienststand, die letzte Dienstbehörde des Dienststands bleibt daher auch nach Übertritt in den Ruhestand zuständig (§ 2 Abs. 6 DVG). Sie hat das Ermittlungsverfahren zu führen und den Bescheid zu erlassen.

Die Stammdatenpflege beziehungsweise Nachzahlung ist anschließend vom BVAEB-Pensionsservice vorzunehmen.

Welche Behörde/Personalstelle hat die amtswegige Neueinstufung durchzuführen, wenn die oder der Bedienstete einer anderen Dienststelle zur Dienstleistung zugeteilt ist?

Die Zuständigkeit für die amtswegige Neueinstufung richtet sich nach den allgemeinen Vorschriften in § 2 DVG und § 2e VBG. Soweit dies administrativ erforderlich ist (Aktenmanipulation, ADV-Personalverfahren) hat die Zuteilungsdienststelle Amtshilfe zu leisten (Art. 22 B-VG).

Überstellungsverlust

Bei welchen Verwendungs- und Entlohnungsgruppen ist ein Überstellungsverlust abzuziehen?

Die Bemessung des Überstellungsverlusts erfolgt nach den früheren Bestimmungen über den Überstellungsverlust in § 12a GehG beziehungsweise in § 15 VBG (im Volltext im Rundschreiben abgedruckt). Aus diesen ergibt sich, dass nur bestimmte Verwendungs- beziehungsweise Entlohnungsgruppen von einem solchen betroffen sind, nämlich die in Abs. 2 Z 2 und 3 angeführten:

„§ 12a (2) GehG. Für die Ermittlung des in der neuen Besoldungs- oder Verwendungsgruppe gebührenden Gehaltes werden die nachstehenden Besoldungs- und Verwendungsgruppen wie folgt zusammengefaßt:

  1. Verwendungsgruppen L 2a;
  2. Verwendungsgruppen A, L PH, L 1 und H 1, Richteramtsanwärter, Richter und Staatsanwälte, Universitätsdozenten und Universitätsassistenten.“

„§ 15 (2) VBG. Für die Ermittlung des in der neuen Entlohnungsgruppe gebührenden Monatsentgelts werden die Entlohnungsgruppen wie folgt zusammengefaßt:

  1. Entlohnungsgruppen l 2a;
  2. Entlohnungsgruppen a, l ph und l 1, Vertragsassistenten an Universitäten und Universitäten der Künste und Vertragsdozenten an Universitäten und Universitäten der Künste.“

Zu beachten ist für den Bereich der pädagogischen Hochschulen, dass die frühere Verwendungsgruppe LP A nunmehr der Verwendungsgruppe LP H entspricht. Außerdem entsprechen die Verwendungsgruppen PH 1, PH 2 und PH 3 den Verwendungsgruppen L PH, L 1 und L 2a.

Bei allen anderen Verwendungsgruppen (zum Beispiel A1 bis A7, PT 1 bis PT 9) und Entlohnungsgruppen (zum Beispiel v1 bis v5) ist kein Überstellungsverlust in Abzug zu bringen.

Ist auch dann ein Überstellungsverlust abzuziehen, wenn nie eine Überstellung erfolgt ist?

Die Bemessung des Überstellungsverlusts erfolgt (unter anderem) nach den früheren Bestimmungen über den Vorrückungsstichtag in § 12 GehG beziehungsweise in § 15 VBG (im Volltext im Rundschreiben abgedruckt). Diesen zufolge ist ein Überstellungsverlust nicht nur bei einer „echten“ Überstellung abzuziehen, sondern bereits bei der erstmaligen Aufnahme ins Dienstverhältnis („Putativüberstellung“, Abs. 6 und 7):

„(6) Die im Abs. 2 Z 1 und 4 lit. d bis g angeführten Zeiten sind in dem Ausmaß voranzusetzen, in dem sie im Falle einer Überstellung aus der entsprechenden niedrigeren Verwendungsgruppe in die höhere Besoldungs- oder Verwendungsgruppe gemäß § 12a für die Vorrückung anrechenbar wären, wenn sie

  1. in den Fällen, in denen das gegenwärtige Dienstverhältnis in einer der Verwendungsgruppen L 2a begonnen hat, vor der Erfüllung des Ernennungserfordernisses der erfolgreichen Absolvierung einer Akademie oder einer den Akademien verwandten Lehranstalt oder eines Ernennungserfordernisses liegen, das dieses Erfordernis ersetzt oder an seine Stelle tritt;
  2. in den Fällen, in denen das gegenwärtige Dienstverhältnis in einer der im § 12a Abs. 2 Z 3 angeführten Besoldungs- oder Verwendungsgruppen begonnen hat, vor der Erfüllung des Ernennungserfordernisses der abgeschlossenen Hochschulbildung oder der Erfüllung eines Ernennungserfordernisses liegen, das das erstgenannte Erfordernis ersetzt oder an seine Stelle tritt;
  3. in den Fällen der Z 1 und 2 zwar nach der Erfüllung der angeführten Erfordernisse liegen, aber in einer Einstufung zurückgelegt worden sind, die der Besoldungs- oder Verwendungsgruppe, in der das gegenwärtige Dienstverhältnis begonnen hat, nicht mindestens gleichwertig ist.

(7) Die gemäß Abs. 1 Z 2 lit. b, Abs. 2 Z 7 und 8 und Abs. 3 und 3a berücksichtigten Zeiträume sind in dem Ausmaß voranzusetzen, in dem sie im Falle einer Überstellung aus der entsprechenden niedrigeren Verwendungsgruppe in die höhere Besoldungs- oder Verwendungsgruppe für die Vorrückung anrechenbar wären, wenn auf sie die Voraussetzungen des Abs. 6 Z 1 oder 2 zutreffen.

Welche Vordienstzeiten sind vom Überstellungsverlust betroffen?

Die Bemessung des Überstellungsverlusts erfolgt (unter anderem) nach den früheren Bestimmungen über den Vorrückungsstichtag in § 12 GehG beziehungsweise in § 26 VBG (im Volltext im Rundschreiben abgedruckt). Aus diesen ergibt sich, dass nicht alle Vordienstzeiten vom Überstellungsverlust betroffen sind, sondern nur die in diesen Bestimmungen angeführten (Abs. 6 und Abs. 7):

„(6) Die im Abs. 2 Z 1 und 4 lit. d bis g angeführten Zeiten sind in dem Ausmaß voranzusetzen, in dem sie im Falle einer Überstellung aus der entsprechenden niedrigeren Verwendungsgruppe in die höhere Besoldungs- oder Verwendungsgruppe gemäß § 12a für die Vorrückung anrechenbar wären, wenn sie […]

(7) Die gemäß Abs. 1 Z 2 lit. b, Abs. 2 Z 7 und 8 und Abs. 3 und 3a berücksichtigten Zeiträume sind in dem Ausmaß voranzusetzen, in dem sie im Falle einer Überstellung aus der entsprechenden niedrigeren Verwendungsgruppe in die höhere Besoldungs- oder Verwendungsgruppe für die Vorrückung anrechenbar wären, wenn auf sie die Voraussetzungen des Abs. 6 Z 1 oder 2 zutreffen.“

Bei Verwendung des PM-SAP-Infotyps oder des Webtools werden diese Einschränkungen automatisch berücksichtigt – unterwertige Zeiten nach Abs. 6 Z 3 müssen allerdings händisch als solche gekennzeichnet werden.

Wie viele Jahre sind als Überstellungsverlust abzuziehen?

Die Bemessung des Überstellungsverlusts erfolgt nach den früheren Bestimmungen über den Überstellungsverlust in § 12a Abs. 4 GehG beziehungsweise in § 15 Abs. 4 VBG (im Volltext im Rundschreiben abgedruckt).

Der Abzug beträgt also je nach Sachverhalt regelmäßig vier oder sechs Jahre bei den davon betroffenen Vordienstzeiten (wenn weniger als vier beziehungsweise sechs Jahre an betroffenen Vordienstzeiten vorhanden sind, fällt der Überstellungsverlust entsprechend geringer aus). Nur für die Verwendungs- beziehungsweise Entlohnungsgruppen L 2a 1 und L 2a 2 ist ein Überstellungsverlust von zwei Jahren vorgesehen.

Abgesehen vom Sonderfall L 2a gilt dabei als Regel: Wurde ein Hochschulstudium nach Z 1.12 oder 1.12a der Anlage 1 zum BDG 1979 abgeschlossen, beträgt der Überstellungsverlust vier Jahre. Wurde kein solches Studium abgeschlossen, beträgt der Überstellungsverlust sechs Jahre.

Nur ordentliche Studien (also keine außerordentlichen Studien wie zum Beispiel Universitäts- oder Weiterbildungslehrgängen, die mit einem akademischem Grad abschließen) an einer Universität oder Fachhochschule (also nicht zum Beispiel an einer pädagogischen Hochschule) erfüllen diese Voraussetzung der Anlage 1:

„Hochschulbildung

1.12. Eine der Verwendung auf dem Arbeitsplatz entsprechende abgeschlossene Hochschulbildung. Diese ist nachzuweisen durch:                                                                                 

a) den Erwerb eines Diplom-, Master- oder Doktorgrades gemäß § 87 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002 oder

b) den Erwerb eines akademischen Grades gemäß § 6 Abs. 2 des Fachhochschul-Studiengesetzes aufgrund des Abschlusses eines Fachhochschul-Masterstudienganges oder eines Fachhochschul-Diplomstudienganges.

1.12a. Das Ernennungserfordernis der Hochschulbildung gemäß Z 1.12 wird in jenen Verwendungen, für die nicht ausdrücklich der Erwerb eines akademischen Grades gemäß Z 1.12 lit. a oder b vorgesehen ist, auch durch den Erwerb eines einschlägigen Bachelorgrades gemäß § 87 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002 oder gemäß § 6 des Fachhochschul-Studiengesetzes erfüllt.“

(Tabellarische Darstellung)

Bei den nach dem 18. Geburtstag liegenden Vordienstzeiten wurde beim Vorrückungsstichtag versehentlich kein Überstellungsverlust abgezogen – ist das beim Vergleichsstichtag zu korrigieren?

Ja. Die Bindung an die frühere Entscheidung über die nach dem 18. Geburtstag absolvierten Vordienstzeiten gilt nur insoweit, als das Gesetz diese nicht ausdrücklich neu regelt (§ 169g Abs. 6 GehG beziehungsweise § 94c Abs. 6 VBG). Das ist beim Überstellungsverlust der Fall (Abs. 5): Dieser ist beim Vergleichsstichtag sowohl hinsichtlich der vor dem 18. Geburtstag als auch hinsichtlich der danach liegenden Vordienstzeiten gänzlich neu zu beurteilen (wodurch auch allfällige frühere Vollzugsfehler bereinigt werden).

Studienzeiten an einer höheren Schule

Ist das Zeugnis für die 12. Schulstufe (= 4. Klasse Oberstufe beziehungsweise 8 Klasse AHS-Langform) von der:dem Bediensteten vorzulegen?

Die Dienstbehörde hat die rechtlich relevanten Fakten von Amts wegen anhand geeigneter Beweismittel zu ermitteln (allenfalls durch Aufforderung zur Urkundenvorlage).

Auf das Ergebnis der Vergleichsstichtags-Berechnung hat es regelmäßig keine Auswirkungen, in welchem Alter die 12. Schulstufe tatsächlich zurückgelegt wurde. Deshalb besteht keine Veranlassung für die Dienstbehörde, die diesbezüglichen Angaben der:des Bediensteten in Zweifel zu ziehen, solange diese im Hinblick auf die übrige Aktenlage plausibel sind. Demgegenüber sind Informationen über die gewählte Schulform und deren erfolgreicher Abschluss für das Ergebnis des Verfahrens von grundlegender Bedeutung, weshalb die entsprechende Urkunden (Reifeprüfungszeugnis und erforderlichenfalls weitere Nachweise wie zum Beispiel bei ausländischen Schulen) von der:dem Bediensteten beizubringen sind (sofern nicht ohnehin bereits im Akt vorhanden).

Die Absolvierung der 12. Schulstufe ergibt sich daher hinreichend aus dem (im Akt befindlichen) Reifeprüfungszeugnis, allenfalls in Verbindung mit weiteren im Akt befindlichen Nachweisen (zum Beispiel Lebenslauf) oder in Verbindung mit plausiblen zusätzlichen Angaben der:des Bediensteten im Rahmen des Parteiengehörs (zum Beispiel Angaben der:des Bediensteten über Klassenwiederholungen im retournierten Stellungnahmeformular).

Wie ist die Wiederholung einer Schulstufe zu erfassen?

Nach § 169g Abs. 3 Z 2 GehG beziehungsweise § 94c Abs. 3 Z 2 VBG ist ausschließlich der Zeitraum vom Erreichen der 12. Schulstufe (mit 1. September) bis zum nachfolgenden 30. Juni voranzustellen (beziehungsweise ein weiteres Jahr, wenn als Regelschuldauer 13 Schulstufen vorgesehen sind). Das Studium an einer höheren Schule ist damit als einheitlicher, ununterbrochener Zeitraum ab diesem Datum zu erfassen. Alle anderen Zeiten davor oder danach sind – soweit keine anderen voll anrechenbaren Tätigkeiten vorliegen – als sonstige Zeiten zu erfassen. Die 12. Schulstufe wird mit dem erstmaligen Eintritt in selbige erreicht, das heißt der erfasste Zeitraum beginnt immer mit dem 1. September des Jahres des erstmaligen tatsächlichen Eintritts in die 12. Schulstufe und läuft sodann ohne Unterbrechung bis zu einem 30. Juni.

Damit ergibt sich als Regel:

  • Bei AHS mit 12 Schulstufen ununterbrochen zehn Monate ab dem 1. September des Jahres, in welchem die:der Bedienstete tatsächlich erstmals in die 12. Schulstufe eingetreten ist.
  • Bei BHS mit 13 Schulstufen ununterbrochen ein Jahr und zehn Monate ab dem 1. September des Jahres, in welchem die:der Bedienstete tatsächlich erstmals in die 12. Schulstufe eingetreten ist.

Die Zeiten vor diesem 1. September sind (sofern keine anderen voll anrechenbaren Zeiten vorliegen) als sonstige Zeiten zu erfassen. Ebenso sind zusätzliche Schulzeiten nach dem jeweiligen 30. Juni (die nur dann vorliegen können, wenn die 12. oder die 13. Schulstufe wiederholt wurde) als sonstige Zeiten zu erfassen. Die Erfassung der sonstigen Zeiten erfolgt im PM-SAP-Infotyp und im Webtool automatisch, das heißt es sind nur die voll anrechenbaren Zeiten einzugeben.

In der Praxis kann sich die Lage der auf den Vergleichsstichtag anrechenbaren Schulzeiten damit von der Lage jener Zeiten unterscheiden, die auf den Vorrückungsstichtag als Schulzeiten angerechnet wurden (vormalige Schulzeiten können zu sonstigen Zeiten werden und umgekehrt). Im Ergebnis erhalten aber alle Bediensteten das Maximum von zehn Monaten (AHS) beziehungsweise einem Jahr und zehn Monaten (BHS) angerechnet, das früher beim Vorrückungsstichtag höchstens möglich war (das war der Zeitraum vom 18. Geburtstag bei den am 31. August Geborenen bis zum frühestmöglichen Abschluss bei regulärer Einschulung ohne schulrechtliche Ausnahmegenehmigungen). Anders als früher erhalten aber alle Bediensteten dieses Maximum unabhängig davon, wann sie geboren wurden und in welchem Alter sie die Schulstufen absolviert haben.

„(3) Abweichend von den Bestimmungen nach Abs. 2 Z 1 bis 5 […]

2. sind bei Beamtinnen und Beamten, für deren Verwendungsgruppen die Bestimmungen über den Vorrückungsstichtag eine Voranstellung von Zeiten des erfolgreichen Studiums an einer höheren Schule vorsehen, ausschließlich jene Zeiten als Zeiten des erfolgreichen Studiums an einer höheren Schule voranzustellen, die

a) zwischen dem Ablauf des 31. August jenes Kalenderjahres, in dem die Beamtin oder der Beamte die Aufnahme in die zwölfte Schulstufe erreicht hat, und

b) dem Ablauf des 30. Juni des nachfolgenden Kalenderjahres

zurückgelegt wurden. Wenn die für die Beamtin oder den Beamten geltenden schulrechtlichen Vorschriften eine Regelstudiendauer von mehr als zwölf Schulstufen vorsehen, so verlängert sich der voranzustellende Zeitraum für jede weitere Schulstufe um ein Jahr;“

Wie ist damit umzugehen, wenn Schulzeiten mit anderen Vordienstzeiten zeitlich zusammenfallen?

Es ist jener Anrechnungstatbestand zu wählen, der für die Bedienstete oder den Bediensteten günstiger ist (vergleiche in diesem Sinne VwGH 21.3.1979, 0313/78). Das wird regelmäßig die Studienzeit an der höheren Schule sein, da diese (anders als zum Beispiel Zeiten eines Dienstverhältnisses zu einer Gebietskörperschaft) nicht von einem allfälligen Überstellungsverlust betroffen ist (vergleiche §12 Abs. 6 und 7 GehG der alten Bestimmungen über den Vorrückungsstichtag).

Wie sind berufsbegleitende Studien (AHS- beziehungsweise BHS-Abendschule) anzurechnen?

Die Rechtslage betreffend die Anrechnung berufsbegleitender Schulformen hat sich durch die Besoldungsreform 2019 nicht geändert (eine Neuregelung der Schulzeiten war nur für Regelschulen mit Schulstufen erforderlich und betrifft auch nur diese). Es gelten also weiterhin die früheren Bestimmungen über den Vorrückungsstichtag einschließlich der früheren Regelungen über Beginn und Ende des Schuljahres. Allfällige vor dem 18. Geburtstag liegende Studienzeiten sind auf den Vergleichsstichtag zusätzlich anzurechnen.

Zu beachten ist auch, dass nach der jüngeren Rechtsprechung die Anrechnung derartiger Schulzeiten generell unabhängig davon erfolgen muss, in welchem Alter sie tatsächlich zurückgelegt wurden – also nicht anhand eines fiktiven „frühestmöglichen“ Schuleintritts (siehe Rundschreiben, S. 44).

Wie ermittelt man die Regelstudienzeit bei (insbesondere berufsbegleitenden) höheren Schulen in der Praxis?

Sofern ein Blick in das historische Schulorganisationsgesetz keine Klarheit bringt, wird bei inländischen Schulzeiten ein Amtshilfeersuchen an das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung als noch vertretbarer Aufwand erscheinen. Bei ausländischen Studienzeiten würde die Dienstbehörde diese Informationen – anders als die oder der Bedienstete – wohl regelmäßig nur mit unverhältnismäßigem Aufwand in Erfahrung bringen können, weshalb die entsprechenden Nachweise von der:dem Bediensteten beizubringen sind.

Die nach dem 18. Geburtstag liegenden Schulzeiten wurden auf den Vorrückungsstichtag nicht beziehungsweise nicht korrekt angerechnet – ist das beim Vergleichsstichtag zu korrigieren?

Ja. Die Bindung an die frühere Entscheidung über die nach dem 18. Geburtstag absolvierten Vordienstzeiten gilt nur insoweit, als das Gesetz diese nicht ausdrücklich neu regelt (§ 169g Abs. 6 GehG beziehungsweise § 94c Abs. 6 VBG). Das ist bei den Studienzeiten an Regelschulen der Fall (Abs. 3 Z 2): Diese sind beim Vergleichsstichtag sowohl hinsichtlich des vor dem 18. Geburtstag als auch hinsichtlich des danach liegenden Teils gänzlich neu zu beurteilen (wodurch auch allfällige frühere Vollzugsfehler bereinigt werden).

Studienzeiten an einer Universität, Hochschule oder pädagogischen Akademie

Bei der Ermittlung des Vorrückungsstichtages erfolgte die Anrechnung der Studienzeit bis zum Ausmaß der zulässigen Höchstgrenze als Block, ohne die in den dazwischen liegenden Ferienzeiten erbrachten Gebietskörperschaftszeiten gesondert auszuweisen – ist das beim Vergleichsstichtag zu korrigieren?

Nein. Die Bindung an die frühere Entscheidung über die nach dem 18. Geburtstag absolvierten Vordienstzeiten gilt insoweit, als das Gesetz diese nicht ausdrücklich neu regelt (§ 169g Abs. 6 GehG beziehungsweise § 94c Abs. 6 VBG). Eine solche Neuregelung ist hinsichtlich fälschlich nicht angerechneter Gebietskörperschaftszeiten (vergleiche VwGH 21.3.1979, 0313/78) nach dem 18. Geburtstag nicht erfolgt. Es liegt eine entschiedene Sache vor.

Sonstige Zeiten

Kann auch bei den (halb anrechenbaren) sonstigen Zeiten nach dem 18. Geburtstag von entschiedener Sache ausgegangen werden.

Nein. Die Bindung an die frühere Entscheidung über die nach dem 18. Geburtstag absolvierten Vordienstzeiten gilt nur insoweit, als das Gesetz diese nicht ausdrücklich neu regelt (§ 169g Abs. 6 GehG beziehungsweise § 94c Abs. 6 VBG). Das ist bei den sonstigen Zeiten der Fall (Abs.4): Diese sind beim Vergleichsstichtag immer sowohl hinsichtlich der vor dem 18. Geburtstag als auch hinsichtlich der danach liegenden Teile gänzlich neu zu beurteilen.

Die Berechnung erfolgt in PM-SAP und im Webtool automatisch, weshalb diese Zeiten nicht gesondert zu erfassen sind.

Fragen zur Datenerfassung

Datum der Erfüllung des Ernennungserfordernisses: Welches Ernennungserfordernis ist für die Erfassung maßgebend?

Zu erfassen ist das Datum der Erfüllung des Ernennungserfordernisses der abgeschlossenen Hochschulbildung beziehungsweise der erfolgreichen Absolvierung einer (pädagogischen) Akademie (oder des Erfordernisses, das dieses ersetzt oder an seine Stelle tritt). Damit werden die Bestimmungen in § 12 Abs. 6 Z 1 und 2 GehG beziehungsweise § 26 Abs. 6 Z 1 und 2 VBG in der früheren Fassung über den Vorrückungsstichtag umgesetzt, nach denen bei der Bemessung des Überstellungsverlusts auf das Datum der Erfüllung des Ernennungserfordernisses abzustellen ist:

„(6) Die im Abs. 2 Z 1 und 4 lit. d bis g angeführten Zeiten sind in dem Ausmaß voranzusetzen, in dem sie im Falle einer Überstellung aus der entsprechenden niedrigeren Verwendungsgruppe in die höhere Besoldungs- oder Verwendungsgruppe gemäß § 12a für die Vorrückung anrechenbar wären, wenn sie

1. in den Fällen, in denen das gegenwärtige Dienstverhältnis in einer der Verwendungsgruppen L 2a begonnen hat, vor der Erfüllung des Ernennungserfordernisses der erfolgreichen Absolvierung einer Akademie oder einer den Akademien verwandten Lehranstalt oder eines Ernennungserfordernisses liegen, das dieses Erfordernis ersetzt oder an seine Stelle tritt;

2. in den Fällen, in denen das gegenwärtige Dienstverhältnis in einer der im § 12a Abs. 2 Z 3 angeführten Besoldungs- oder Verwendungsgruppen begonnen hat, vor der Erfüllung des Ernennungserfordernisses der abgeschlossenen Hochschulbildung oder der Erfüllung eines Ernennungserfordernisses liegen, das das erstgenannte Erfordernis ersetzt oder an seine Stelle tritt;

3. in den Fällen der Z 1 und 2 zwar nach der Erfüllung der angeführten Erfordernisse liegen, aber in einer Einstufung zurückgelegt worden sind, die der Besoldungs- oder Verwendungsgruppe, in der das gegenwärtige Dienstverhältnis begonnen hat, nicht mindestens gleichwertig ist.“

Wann ist ein „fiktiver“ Vorrückungsstichtag einzutragen beziehungsweise wie ist im Überstellungsfällen umzugehen, bei denen die Studienzeiten nicht nachträglich angerechnet wurden?

Wenn anlässlich des Dienstantritts kein Vorrückungsstichtag ermittelt wurde, weil dieser offenkundig nur der 18. Geburtstag sein konnte, ist der 18. Geburtstag als Vorrückungsstichtag einzutragen.

Wenn anlässlich einer Überstellung fälschlicherweise kein neuer Vorrückungsstichtag ermittelt wurde (und deshalb fälschlicherweise Studienzeiten nicht nachträglich angerechnet wurden), ist folgendermaßen vorzugehen (das Rundschreiben ist hinsichtlich dieser Fallkonstellation auf Seite 28 nicht hinreichend präzise): Als Vorrückungsstichtag ist der tatsächlich mitgeteilte Vorrückungsstichtag (bei dem die Studienzeiten noch nicht berücksichtigt wurden) zu erfassen, aber gleichzeitig jene Verwendungs- beziehungsweise Entlohnungsgruppe einzugeben, für welche ein neuer Vorrückungsstichtag zu ermitteln gewesen wäre. Dadurch wird sichergestellt, dass das Schriftgut für den Vergleichsstichtag die richtigen Angaben enthält. Durch die Gegenüberstellung eines korrekt ermittelten Vergleichsstichtags und eines fälschlicherweise damals nicht verbesserten Vorrückungsstichtags wird dieser Fehler im Ergebnis nachträglich bereinigt.

Umsetzung in PM-SAP und das Webtool

Der PM-SAP-Infotyp und das Webtool folgen nicht der Dreißigstelmethode. Was gilt nun?

Anlässlich der Erfassung der auf den historischen Vorrückungsstichtag angerechneten Zeiten wird zwar im System ein Vorrückungsstichtag berechnet und angezeigt, dieser dient jedoch nur zu Kontrollzwecken und ist rechtlich nicht relevant. Deshalb wird der vom System berechnete Vorrückungsstichtag auch nicht im automatisch generierten Schriftgut verwendet, sondern ausschließlich der händisch erfasste historische Vorrückungsstichtag laut Personalakt.

Für die Korrektur des BDA sind stets ausschließlich der historische Vorrückungsstichtag laut Personalakt und der in PM-SAP beziehungsweise dem Webtool ermittelte Vergleichsstichtag heranzuziehen. 

Die Abweichungen von der Dreißigstelmethode bei der Berechnung des Vergleichssichtags (beziehungsweise des bloß zu Kontrollzwecken berechneten Vorrückungsstichtags) sind notwendig, da durch die Automatisierung zum ersten Mal auf alle betroffenen Bediensteten eine in allen Details einheitliche Auslegung der relevanten Bestimmungen über die Stichtagsberechnung zur Anwendung gelangt. Zu diesem Zweck mussten die verschiedenen Vollzugspraktiken in den vergangenen Jahrzehnten sowie in den verschiedenen Ressorts und damit nahezu alle denkmöglichen Auslegungen des Gesetzeswortlauts zu einer einheitlichen Vollzugspraxis zusammengeführt werden. Nachdem der Gesetzgeber mit der 2. Dienstrechts-Novelle 2019 – wie aus den Materialien erkennbar ist – offenkundig vermeiden wollte, dass einzelne Bedienstete durch die Änderung der Rechtslage schlechter gestellt werden, wurde in sämtlichen Rechtsfragen die für die:den Bedienstete:n günstigste Auslegung des Gesetzeswortlauts gewählt. 

Durch diese Vorgangsweise soll vor allem sichergestellt werden, dass nicht in tausenden Fällen eine Verschlechterung des BDA von ein oder zwei Tagen eintritt, die zwar keine Auswirkung auf den Vorrückungstermin hätte, aber massenhaft Rückfragen bei den Dienstbehörden und Personalstellen verursachen würde.

Aufgrund der nunmehr programmierten Auslegung wird es dagegen in der Praxis zahlreiche Fälle geben, in denen der automationsunterstützt ermittelte Vergleichsstichtag um wenige Tage besser liegt als ein nach der klassischen Dreißigstelmethode ermittelter Vergleichsstichtag. Diese Vergleichsstichtage entsprechen daher ebenfalls den gesetzlichen Bestimmungen und bedürfen somit keiner Korrektur. 

Da die neue Methode der Stichtagsberechnung nur in vereinzelten Fällen auch tatsächlich zu einer Verbesserung des Vorrückungstermins führen wird, sind keine signifikanten Auswirkungen auf den durch die Reform verursachten Mehraufwand zu erwarten.

Der von PM-SAP beziehungsweise dem Webtool berechnete Vorrückungsstichtag liegt vor dem 18. Geburtstag. Liegt hier ein Fehler vor oder kann ich mit der Bearbeitung fortfahren?

Der von PM-SAP beziehungsweise dem Webtool berechnete Vorrückungsstichtag dient nur zu Kontrollzwecken und ist rechtlich nicht relevant. Er wird auch nicht im automatisch generierten Schriftgut verwendet, sondern ausschließlich der händisch erfasste historische Vorrückungsstichtag laut Personalakt.

Daher kann mit der Bearbeitung (nach einer Kontrolle, ob die auf den Vorrückungsstichtag angerechneten Zeiten tatsächlich korrekt erfasst wurden) fortgefahren werden.

Schriftgut

Wird es ein eigenes Parteiengehörschreiben für auf Antrag eingeleitete Verfahren geben?

Das Parteiengehör für die amtswegige Neueinstufung wurde ursprünglich so gestaltet, dass es mit wenigen Anpassungen auch für auf Antrag eingeleitete Verfahren verwendet werden konnte. 

Aufgrund zahlreicher Rückfragen wurden diese Anpassungen nunmehr in die automatische Schriftgutgenerierung übernommen. Die ADV unterscheidet dabei anhand des eingegebenen Verjährungsdatums, ob ein Verfahren nach Abs. 1 (amtswegig), Abs. 2 (nachträglicher Antrag) oder Abs. 3 (bereits anhängiges Verfahren) vorliegt.

Pensionsrecht

Welche Auswirkungen hat eine zusätzliche Anrechnung von Vordienstzeiten auf den Vergleichsstichtag auf die Pensionszeiten?

Eine Verbesserung der Vordienstzeiten durch die Besoldungsreform 2019 hat keine Auswirkungen auf das Ausmaß der beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit nach § 236d BDG 1979 oder die ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit nach § 6 PG 1965. Es ist dadurch weder ein früherer Pensionsantritt („LangzeitbeamtInnenregelung“, Korridorpension) möglich noch ändert sich die Höhe des Ruhegenusses. Nur wenn sich die für die Ruhegenussberechnung maßgeblichen Beitragsgrundlagen aufgrund einer tatsächlichen Nachzahlung von Aktivbezügen erhöhen, kann sich auch die Höhe des Ruhegenusses ändern.