Sozialrechts-Änderungsgesetz 2010 – SRÄG 2010
- Klarstellung, dass sich die Beamtinnen und Beamten, die nach § 136b BDG 1979 ernannt worden sind, in einem pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis befinden und – im Unterschied zu den Vertragsbediensteten – keine Einbeziehung in die gesetzliche Pensionsversicherung erfolgt (Zuständigkeit für die Pensionsbemessung liegt bei der BVA).
- Überarbeitung der Regelungen zum Überweisungsbetrag (insbesondere § 311 ASVG).
- Einführung einer fünfjährigen Wartefrist beim Austritt aus dem Beamtendienstverhältnis bis zum Wirksamwerden der Beamtenzeiten im ASVG.