Pension

Das Pensionsrecht der Beamtinnen und Beamten des Bundes wird zunehmend mit dem allgemeinen Pensionsrecht der Erwerbstätigen in der Privatwirtschaft und der Vertragsbediensteten zusammengeführt (harmonisiert).

  • Bei Beamtinnen und Beamten, die vor 1955 geboren sind, wird die Pension ausschließlich nach dem Pensionsgesetz 1965 – PG 1965 berechnet.
  • Bei Beamtinnen und Beamten, die in den Jahren 1955 bis einschließlich 1975 geboren sind und bereits vor 2005 ernannt wurden, ist die sogenannte „Parallelrechnung“ anzuwenden, das heißt, ein Teil der Pension gebührt nach dem Pensionsgesetz 1965 und der andere Teil nach dem Allgemeinen Pensionsgesetz – APG (= Pensionskonto).
  • Bei Beamtinnen und Beamten, die ab 1976 geboren oder ab 2005 beziehungsweise auf Antrag gemäß § 136b BDG 1979 ernannt worden sind (= vollharmonisierte Beamtinnen und Beamte), wird die Pension ausschließlich nach dem Allgemeinen Pensionsgesetz (= Pensionskonto) berechnet (siehe § 1 Abs 14 PG 1965).

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