Pension

Die pensionsrechtlichen Bestimmungen für Beamtinnen und Beamte des Bundes sind je nach Geburtsjahr und Ernennungszeitpunkt wie folgt unterschiedlich ausgestaltet:

  • Bei Beamtinnen und Beamten, die in den Jahren 1955 bis einschließlich 1975 geboren worden sind und bereits vor 2005 ernannt wurden, ist die sogenannte „Parallelrechnung“ anzuwenden. Das heißt, ein Teil der Pension gebührt nach dem Pensionsgesetz 1965 (PG 1965) und der andere Teil nach dem Allgemeinen Pensionsgesetz (APG).
  • Bei Beamtinnen und Beamten, die ab 1976 geboren oder ab 2005 ernannt wurden oder auf Antrag gemäß § 136b BDG 1979 in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis („Antragsbeamtinnen und -beamte“) aufgenommen worden sind, wird die Pension ausschließlich nach dem APG berechnet. Diese Personengruppen werden auch als „vollharmonisierte Beamtinnen und Beamte“ bezeichnet.
  • Bei vor 1955 geborenen Beamtinnen und Beamten wurde die Pension ausschließlich nach dem PG 1965 berechnet.

Änderungen ab 2026:

  • Korridorpension – geänderte Rechtslage:

Beachten Sie bitte die geänderten Anspruchsvoraussetzungen, welche ausschließlich die Korridorpension betreffen. Weitere Infos hierzu erhalten Sie auf unserer Seite zum Pensionsantritt.

  • Teilpension für Beamtinnen und Beamte:

Die Teilpension ermöglicht auf Antrag und mit dem Einverständnis des Dienstgebers eine Reduktion der regelmäßigen Wochendienstzeit (im Ausmaß von 25%, 50% oder 75%) unter gleichzeitigem Bezug einer Teilpensionsleistung nach der Korridorpension, Langzeitregelung für Beamtinnen und Beamte oder Schwerarbeitspension. Nach der Versetzung in den Ruhestand gebührt eine „Gesamtpension nach der Teilpension“.

Weiterführende Links

  • Erläuterungen zu den verschiedenen Pensionsantrittsarten finden Sie hier.
  • Die angebotenen Serviceleistungen der Pensionsberatungsstelle des BKA finden Sie hier.
  • Informationen zu den auf die Vertragsbediensteten des Bundes anzuwendenden pensionsrechtlichen Vorschriften finden Sie auf der Website der Pensionsversicherung.