Wesentliche Aufgabe des Dienstrechts ist die Sicherung der Funktionsfähigkeit des Bundesdienstes. Es bildet daher den rechtlichen Rahmen für die Tätigkeit beim Bund.
Während in der Privatwirtschaft das allgemeine Arbeitsrecht die „Spielregeln“ für das Handeln von Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern festlegt, kommen im Bundesdienst eigene – den Besonderheiten der öffentlichen Verwaltung Rechnung tragende – Gesetze zur Anwendung. Es sind dies insbesondere das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979) für das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis (Beamtinnen- beziehungsweise Beamtendienstverhältnis) und das Vertragsbedienstetengesetz 1948 (VBG) für das privatrechtliche Dienstverhältnis (Vertragsbedienstetenverhältnis).
Dienstrecht sichert saubere Verwaltung …
Insbesondere die in den allgemeinen und besonderen Dienstpflichten dargelegten Verhaltensstandards für Bundesbedienstete (zum Beispiel Gebot der rechtmäßigen und unparteiischen Aufgabenerfüllung, Verbot der Geschenkannahme et cetera) dienen der Vermeidung von Korruption, sichern die Gesetzmäßigkeit des Verwaltungshandelns und damit auch das Vertrauen der Bevölkerung in die Sauberkeit, Integrität und Objektivität der österreichischen Bundesverwaltung.
… Gleichbehandlung und betriebliche Mitbestimmung
Neben diesem Dienstrecht im engeren Sinn werden auch Bereiche wie die betriebliche Mitbestimmung (durch das Personalvertretungsgesetz), der Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz (durch das Bundes-Bedienstetenschutzgesetz) oder auch die Gleichbehandlung in der Arbeitswelt (durch das Bundes-Gleichbehandlungsgesetz) für die Bundesverwaltung durch besondere Bundesgesetze geregelt.
Auf den folgenden Seiten finden Sie die wesentlichen dienstrechtlichen Rechtsvorschriften inklusive der dazu ergangenen Rundschreiben der Sektion öffentlicher Dienst und Verwaltungsinnovation sowie einen Überblick über die aktuellen beziehungsweise jüngst abgeschlossenen gesetzlichen Vorhaben in diesem Bereich.