Gleichstellung und Antidiskriminierung

Die öffentliche Verwaltung ist in allem Tun an das Gleichheitsprinzip gebunden, sodass sie als Arbeitgeberin und Serviceleisterin stets auf Chancengleichheit und Nichtdiskriminierung zu achten hat. Das Bundes-Gleichbehandlungsgesetz bietet in diesem Sinne Schutz vor Diskriminierung aufgrund des Geschlechts, der ethnischen Zugehörigkeit, des Alters, der Religion und Weltanschauung sowie der sexuellen Orientierung und sieht positive Maßnahmen für die tatsächliche Gleichstellung der Geschlechter vor. Das Behinderteneinstellungsgesetz und das Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz schützt Menschen vor Diskriminierungen aufgrund einer Behinderung.

Um ein diskriminierungsfreies und gleichstellungsorientiertes Arbeitsumfeld zu schaffen, müssen neben rechtlicher Gleichbehandlung auch gezielt Anti-Diskriminierungsmaßnahmen ergriffen werden. Es braucht einen effektiven Rechtsschutz und unabhängige Beratung und Unterstützung für Personen, die von Diskriminierung betroffen sind. Dies führt jedoch in der Regel nicht unmittelbar zu tatsächlicher Chancengleichheit, da Benachteiligungen häufig struktureller Natur sind und individueller Rechtsschutz hier nicht ausreicht um bestehende Probleme zu beheben.

Aus diesem Grund müssen für die Herstellung von Chancengleichheit auch sogenannte positive Maßnahmen ergriffen werden, um bestehende Benachteiligungen auszugleichen. Durch die Zurverfügungstellung eines ganzheitlichen und systematischen Diversitätsmanagements soll dies mittelfristig gelingen.