1. Dienstrechts-Novelle 1998

  • Das Bundespensionsamt wird zum medizinischen und berufskundlichen Gutachter in Verfahren betreffend Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit und Zurechnung von Zeiten gemäß § 9 PG 1965 gemacht.
  • Ermöglichung einer Neuberechnung des aliquotierten und in Stunden ausgedrückten Urlaubsausmaßes anlässlich jeder Änderung des Beschäftigungsausmaßes.
  • Der von den Nebengebühren zu entrichtende Pensionsbeitrag wird von 2000 bis 2014 schrittweise – jährlich um 0,1 Prozentpunkt – gesenkt.
Kundgemacht durch BGBl | Nr. 123/1998