1. Dienstrechts-Novelle 2009

Ermöglichung der Einbeziehung von Landeslehrerinnen und Landerslehrern in die Bundespensionskasse

Für die seit 2005 gesetzlich vorgesehene Pensionskassenvorsorge der LandeslehrerInnen gilt zwingend das Beitragsrecht und das Leistungsrecht des Pensionskassen-Kollektivvertrages des Bundes. Bisher hatten die Länder als Dienstgeber nur die Wahlmöglichkeit zwischen betrieblicher Pensionskasse des Landes oder überbetrieblicher Pensionskasse. Das identische Beitrags- und Leistungsrecht der Pensionskassenvorsorge legt nahe, den LandeslehrerInnen auch den Zugang zur Bundespensionskasse zu ermöglichen und damit weiterhin das Prinzip der gleichen Altersvorsorge zu wahren. Den Ländern wird damit eine dritte Wahlmöglichkeit neben betrieblicher oder überbetrieblicher Pensionskasse eröffnet: Jedes Land kann mittels Verordnung dem Kollektivvertrag und dem Pensionskassenvertrag des Bundes beitreten.

Kundgemacht durch BGBl | Nr. 73/2009