2. Dienstrechts-Novelle 2016

Inhaltliche Schwerpunkte:

  • Umsetzung des Gehaltsabkommens mit den Gewerkschaften der Öffentlichen Dienste über die Gehaltsregelung für 2017 vom 30. November 2016
  • Schaffung der Möglichkeit einer audiovisuellen Vernehmung aller – nicht nur minderjähriger – Zeuginnen und Zeugen im Disziplinarverfahren
  • Vermeidung einer Rechtslücke durch das Auslaufen des Unterrichtspraktikumsgesetzes für Lehramts-Studierende der herkömmlichen Studienarchitektur, die das Unterrichtspraktikum nicht mehr absolvieren können durch Wirksamwerden der Bestimmungen über die Induktionsphase auch für diese Personen; Weiters Vorsehen der Einreihungsmöglichkeit in die Entlohnungsgruppe l 2a 2 (Bachelor) bzw. in die Entlohnungsgruppe l 1 (Master) für Vertragslehrpersonen, die sich im „Altrecht“ befinden und ihre Ausbildung nach der neuen Studienarchitektur abschließen
  • Umsetzung der Richtlinie 2014/54/EU über Maßnahmen zur Erleichterung der Ausübung der Rechte, die Arbeitnehmern im Rahmen der Freizügigkeit zustehen, ABl. Nr. L 128 vom 30.04.2014 S. 8, in nationales Recht
  • Schaffung einer eindeutigen Rechtsgrundlage für die Einholung von Strafregisterauskünften sowohl bei Rechtspraktikantinnen und Rechtspraktikanten als auch im Zuge der Aufnahme in den richterlichen Vorbereitungsdienst
  • Anpassung der Bestimmungen über die Urlaubsersatzleistung für Beamtinnen und Beamte an die jüngste Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes
  • Zusammenführung der Verwendungsgruppen M BUO 1/M ZUO 1 und M BUO 2/M ZUO 2 zu den neuen Verwendungsgruppen M BUO und M ZUO mit Wirkung vom 1. Jänner 2017
Kundgemacht durch BGBl | Nr. 119/2016