Änderung des Bezügegesetzes und des Bundesbezügegesetzes
- Anhebung des Pensionsantrittsalters
- Einführung eines Abschlages in der Höhe von 4,2% p.a.
- Erhöhung des Pensionssicherungsbeitrages
- Ausschluss der Möglichkeit einer doppelten Berücksichtigung von Zeiten der Funktionsausübung als Parlamentarier und als Oberstes Organ
- Beim Zusammenfall von Pensions- und Aktivbezug nach den Bezügegesetzen wird nur der Pensionsbezug ausbezahlt.
- Die Bezugsfortzahlung nach dem Bundesbezügegesetz gebührt nur mehr auf Antrag und in reduzierter Höhe und Bezugsdauer