Änderung des Bezügegesetzes und des Bundesbezügegesetzes

  • Anhebung des Pensionsantrittsalters
  • Einführung eines Abschlages in der Höhe von 4,2% p.a.
  • Erhöhung des Pensionssicherungsbeitrages
  • Ausschluss der Möglichkeit einer doppelten Berücksichtigung von Zeiten der Funktionsausübung als Parlamentarier und als Oberstes Organ
  • Beim Zusammenfall von Pensions- und Aktivbezug nach den Bezügegesetzen wird nur der Pensionsbezug ausbezahlt.
  • Die Bezugsfortzahlung nach dem Bundesbezügegesetz gebührt nur mehr auf Antrag und in reduzierter Höhe und Bezugsdauer
Kundgemacht durch BGBl | Nr. 38/2003