Änderung des Bundes-Personalvertretungsgesetzes

  • Senkung des passiven Wahlalters für die Personalvertretung auf das vollendete 15. Lebensjahr
  • Anpassung der Bestimmungen über die Einrichtung der Zentralausschüsse an die Bundesministeriengesetz-Novelle 2014 sowie Zusammenlegung der Zentralausschüsse im Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft
  • Ausnahme von der Gebührenpflicht für personalvertretungsrechtliche Eingaben an das Bundesverwaltungsgericht, da Personalvertretungsorgane als reine Interessenvertretungen über keine finanziellen Mitteln verfügen dürfen
Kundgemacht durch BGBl | Nr. 58/2014