Änderung des Bundes-Personalvertretungsgesetzes
- Senkung des passiven Wahlalters für die Personalvertretung auf das vollendete 15. Lebensjahr
- Anpassung der Bestimmungen über die Einrichtung der Zentralausschüsse an die Bundesministeriengesetz-Novelle 2014 sowie Zusammenlegung der Zentralausschüsse im Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft
- Ausnahme von der Gebührenpflicht für personalvertretungsrechtliche Eingaben an das Bundesverwaltungsgericht, da Personalvertretungsorgane als reine Interessenvertretungen über keine finanziellen Mitteln verfügen dürfen