Änderung des Bundes-Verfassungsgesetzes und Erlassung eines Ersten Bundesverfassungsrechtsbereinigungsgesetzes
- Verfassungsbereinigung: Beseitigung der zahlreichen fugitiven Verfassungsbestimmungen bzw. deren Inkorporierung in die Verfassung
- Im AusG: § 90 Abs. 1 als nicht mehr geltend festgestellt.
- Weiters wurden die Bestimmungen der § 7 Abs. 6 (Unabhängigkeit der Mitglieder der Begutachtungskommission), § 18 Abs. 3 (Unabhängigkeit der Mitglieder der Weiterbestellungskommission) und § 34 Abs. 1 (Unabhängigkeit der Mitglieder der Aufnahmekommission) von Normen im Verfassungsrang zu einfachgesetzlichen Normen