Änderung des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes

  • Anpassung an die Erfordernisse des Gemeinschaftsrechtes bezüglich Dienstnehmerschutz,
  • Schaffung der Möglichkeit, dass auch provisorisch pragmatisierten Landeslehrerinnen und Landeslehrern Leiterstellen verliehen werden können.
Kundgemacht durch BGBl | Nr. 69/2004