Änderungen zur pensionsrechtlichen Absicherung von Pflegepersonen
In den Dienstrechtsgesetzen der Beamtinnen und Beamtenwird ein Rechtsanspruch auf einen für den Ruhegenuss anrechenbaren Karenzurlaub gegen Entfall der Bezüge zur Pflege einer/eines nahen Angehörigen mit zumindest der Pflegestufe 3 geschaffen. Gleichzeitig wird im Pensionsgesetz verankert, dass während der Zeit dieses Karenzurlaubes Pensionsbeitragsgrundlagen für die künftige Pensionsbemessung in der gleichen Höhe wie im Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG) gutgeschrieben werden. Diese Pensionsbeitragsgrundlagen sind sowohl für die Durchrechnung als auch (bei Parallelgerechneten) für das Pensionskonto maßgeblich und werden jährlich valorisiert. Bei den „neuen Beamten“ (ab 1.1.2005 pragmatisiert) ist die ASVG-Regelung direkt anwendbar.
Kundgemacht durch BGBl | Nr. 76/2009