Auslandszulagengesetz (AuslZG)

Eine Neufassung der Auslandsbesoldung (bisher Auslandseinsatzzulagengesetz) war auf Grund der doch zahlreichen inhaltlichen Änderungen (Möglichkeit auch Einzelpersonen zu entsenden und Entsendungen auch zu Übungen und Ausbildungsmaßnahmen im Ausland durchzuführen) unumgänglich. Aus dem Bundesverfassungsgesetz über Kooperation und Solidarität bei der Entsendung von Einheiten und Einzelpersonen in das Ausland (KSE-BVG), BGBl. I Nr. 38/1997, ergibt sich eine Verpflichtung des Gesetzgebers, die besoldungs-, sozial- und abgabenrechtliche Stellung der Einzelpersonen, die nicht dem Dienststand angehören, zu regeln. Um die Einheitlichkeit der finanziellen Abgeltung bei allen möglichen Arten von Entsendungen zu erhalten, war es deshalb erforderlich, auch diese Personen in das AuslZG aufzunehmen.

Kundgemacht durch BGBl | Nr. 66/1999