Bezügereformgesetz

  • Trennung des Bezügerechts der obersten Organe vom Gehaltsschema der öffentlich Bediensteten
  • Festsetzung der Bezüge der obersten Organe direkt im Bezügegesetz
  • Überführung des Pensionsrechts der Politiker ins allgemeine bzw. durch den Beruf vorgegebene Pensionssystem
  • Schaffung eines allgemeinen – bisher nur für Bedienstete im öffentlichen Dienst vorgesehenen – Anspruchs auf Urlaub gegen Entfall der Bezüge (Karenzurlaub) aus allen Beschäftigungsmöglichkeiten für Politikerinnen und Politiker
  • während der Ausübung einer Funktion nach dem Bezügegesetz: Karenzierung von öffentlich Bediensteten gegen Entfall ihrer Beamtenbezüge bzw. ihres Vertragsbedienstetenentgeltes
  • Unzulässigkeit einer politischen Tätigkeit in der Legislative und einer beruflichen Tätigkeit in der Exekutive.
Kundgemacht durch BGBl | Nr. 392/1996