Eingetragene Partnerschaft-Gesetz – EPG

Im Zuge der Erlassung des Bundesgesetzes über die eingetragene Partnerschaft werden auch dienst-, besoldungs- und pensionsrechtliche Bestimmungen angepasst. Partnerinnen und Partner einer eingetragenen Partnerschaft erwerben in Fragen des Verhältnisses zueinander die Rechtspositionen, die an die Existenz einer Ehegattin oder eines Ehegatten anknüpfen. Diese Anpassung gilt jedoch nur für die Rechtsverhältnisse der Partnerinnen und Partner einer eingetragenen Partnerschaft, nicht jedoch für Rechtsinstitute, die an der Existenz eines Kindes der Ehegattin bzw. des Ehegatten oder der Lebensgefährtin oder des Lebensgefährten anknüpfen.

Kundgemacht durch BGBl | Nr. 135/2009