Pensionsharmonisierungsgesetz

  • Beamte unter 50: Einführung eines Pensionskontos und Pensionsbemessung nach dem Prinzip der Parallelrechnung (die Pension nach dem PG gebührt in dem Ausmaß des bis 31.12.2004 erworbenen Steigerungsprozentsatzes; die APG-Pension im Ausmaß der Differenz dieses Steigerungsprozentsatzes auf 100%)
  • Neue Beamte: Anwendung der pensionsrechtlichen Regelungen des ASVG und des APG auf ab dem 1.1.2005 in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis Aufgenommene; die dienstrechtlichen Pensionsantrittsregelungen gelten weiter; es fließt kein Dienstgeberbeitrag; das Pensionsverhältnis bleibt öffentlich-rechtlich
  • Verbesserung der Hacklerregelung: bis 30.6.1950 Geborene können mit 60 in Pension gehen (bis 31.12.1950 Geborene mit 60,5, bis 31.12.1951 Geborene mit 61, bis 31.12.1952 Geborene mit 62, bis 31.12.1953 Geborene mit 63, bis 31.12.1954 Geborene mit 64); bis Ende 2007 gibt es keine Abschläge
  • Korridorpension: Einführung einer vorzeitigen Pensionsantrittsmöglichkeit ab dem vollendeten 62. Lebensjahr samt nicht gedeckeltem Abschlag für Alle
  • Bonus: Einführung eines Bonus für Beamtinnen und Beamte, die über das vollendete 65. Lebensjahr hinaus im Dienststand verbleiben
  • Schwerarbeitspension: Einführung einer vorzeitigen Pensionsantrittsmöglichkeit ab 2007 für Beamtinnen und Beamte mit mindestens 180 Monaten Schwerarbeit und 42 Jahren Gesamtdienstzeit samt Sonderregelung für die Abschlagsberechnung für Alle
  • Verbesserung des 10%-Deckels: Reduktion des „10%-Deckels“ der Pensionsreform 2003 auf 5% im Jahr 2004 sowie jährlicher Anstieg des Deckels um 0,25 Prozentpunkte, sodass 10% im Jahr 2024 erreicht werden
  • Pensionsbeitrag: Anpassung des über den allgemeinen Beitragssatz von 10,25% hinausgehenden Pensionsbeitrags entsprechend der Betroffenheit durch die Parallelrechnung
  • Pensionsanpassung: Sonderregelung für die Pensionsanpassung in den Jahren 2006 bis 2008 sowie für die jeweils ersten drei Pensionsanpassungen der nicht von der Harmonisierung betroffenen Beamtinnen und Beamten
Kundgemacht durch BGBl | Nr. 142/2004