Pensionsreformgesetz 2000 (aufgehoben)

  • Anhebung des gesetzlichen Pensionsanttrittsalters um 18 Monate, Einführung der Möglichkeit einer amtswegigen Ruhestandsversetzung bei Erreichen des gesetzlichen Pensionsantrittsalters,
  • Bezugskürzung bei Krankenstand ab dem 7. Monat auf 2/3,
  • Anhebung des Pensionsbeitrages und des Beitrages der Pensionistinnen und Pensionisten um jeweils 0,8 Prozentpunkte,
  • Anhebung des Abschlags bei vorzeitiger Ruhestandsversetzung von 2 auf 3 Prozentpunkte pro Jahr und Beseitigung der Möglichkeit des Abschlagsentfalls bei Erwerbsunfähigkeit,
  • Beschränkung der beitragsfreien Zurechnung von Zeiten bei vorzeitiger Ruhestandsversetzung auf mögliche Aktivdienstzeiten bei gleichzeitigem Entfall kaum vollziehbarer medizinischer und sozialer Voraussetzungen,
  • Ausweitung der Bandbreite der Witwen(Witwer)versorgung auf 0 bis 60% in Abhängigkeit vom Eigeneinkommen der/des Hinterbliebenen,
  • gesetzliche Kodifizierung des Pensionsrechts der Bahnbediensteten,
  • Entfall der bedingten Anrechnung von Ruhegenussvordienstzeiten.

Aufgehoben durch BGBl. I Nr. 34/2001

Kundgemacht durch BGBl | Nr. 95/2000