Pensionsreformgesetz 2000 (aufgehoben)
- Anhebung des gesetzlichen Pensionsanttrittsalters um 18 Monate, Einführung der Möglichkeit einer amtswegigen Ruhestandsversetzung bei Erreichen des gesetzlichen Pensionsantrittsalters,
- Bezugskürzung bei Krankenstand ab dem 7. Monat auf 2/3,
- Anhebung des Pensionsbeitrages und des Beitrages der Pensionistinnen und Pensionisten um jeweils 0,8 Prozentpunkte,
- Anhebung des Abschlags bei vorzeitiger Ruhestandsversetzung von 2 auf 3 Prozentpunkte pro Jahr und Beseitigung der Möglichkeit des Abschlagsentfalls bei Erwerbsunfähigkeit,
- Beschränkung der beitragsfreien Zurechnung von Zeiten bei vorzeitiger Ruhestandsversetzung auf mögliche Aktivdienstzeiten bei gleichzeitigem Entfall kaum vollziehbarer medizinischer und sozialer Voraussetzungen,
- Ausweitung der Bandbreite der Witwen(Witwer)versorgung auf 0 bis 60% in Abhängigkeit vom Eigeneinkommen der/des Hinterbliebenen,
- gesetzliche Kodifizierung des Pensionsrechts der Bahnbediensteten,
- Entfall der bedingten Anrechnung von Ruhegenussvordienstzeiten.
Aufgehoben durch BGBl. I Nr. 34/2001
Kundgemacht durch BGBl | Nr. 95/2000