Sozialrechts-Änderungsgesetz 2010 – SRÄG 2010

  • Klarstellung, dass sich die Beamtinnen und Beamten, die nach § 136b BDG 1979 ernannt worden sind, in einem pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis befinden und – im Unterschied zu den Vertragsbediensteten – keine Einbeziehung in die gesetzliche Pensionsversicherung erfolgt (Zuständigkeit für die Pensionsbemessung liegt bei der BVA).
  • Überarbeitung der Regelungen zum Überweisungsbetrag (insbesondere § 311 ASVG).
  • Einführung einer fünfjährigen Wartefrist beim Austritt aus dem Beamtendienstverhältnis bis zum Wirksamwerden der Beamtenzeiten im ASVG.
Kundgemacht durch BGBl | Nr. 62/2010