Der Personalplan wird als Anlage IV zum Bundesfinanzgesetz (BFG) beschlossen und ist ebenso wie der Bundesvoranschlag (BVA) verbindlicher Bestandteil des Bundesfinanzgesetzes (BFG). Die Erstellung des Personalplanentwurfes erfolgt durch den Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport im Einvernehmen mit dem:der Bundesminister:in für Finanzen.
Nähere inhaltliche Vorgaben finden sich in § 44 Bundeshaushaltsgesetz (BHG) 2013. Demnach legt der Personalplan die höchstzulässige Personalkapazität des Bundes fest.
Weiterführende Informationen sind unter Basisinformationen und Rechtsgrundlagen zu finden.