Gestaltungsmöglichkeiten

Gesetzliche Bestimmungen rund um die Elternschaft sehen Möglichkeiten vor, Beruf und Familie besser zu vereinbaren.

Das Mutterschutzgesetz 1979 (MSchG) enthält Regelungen betreffend Mutterschutz, Karenz und Teilzeit. Für Väter beinhaltet das Väter-Karenzgesetz (VKG) Regelungen hinsichtlich Karenz und Teilzeit. Dieses Gesetz gilt sinngemäß auch für Frauen, die gemäß § 144 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) Elternteil sind. Werden im Folgenden Väter genannt, so gelten die Ausführungen auch für Frauen, die Elternteil sind. Das MSchG und das VKG gelten für die Privatwirtschaft und mit einigen Sonderbestimmungen auch für den öffentlichen Dienst. Für Bundesbedienstete sind weiters noch dienstrechtliche Regelungen – wie die im Vertragsbedienstetengesetz 1948 (VBG) oder im Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979) enthaltenen – wesentlich. Aktuelle Änderungen auf diesen Gebieten können im Bereich Dienstrecht nachgelesen werden.

Bereits für die Zeit vor der Geburt des Kindes enthält das MSchG zum Schutz der Schwangeren und des ungeborenen Kindes Schutzbestimmungen. Die Schwangerschaft und der voraussichtliche Geburtstermin müssen daher dem Dienstgeber gemeldet werden, sobald sie bekannt sind. Ab dieser Meldung besteht ein besonderer Kündigungs- und Entlassungsschutz.

Zudem sind bestimmte Arbeiten für Schwangere verboten (zum Beispiel schwere körperliche Arbeiten oder die Leistung von Überstunden). Wird ein Zeugnis einer Amtsärztin oder eines Amtsarztes beziehungsweise in bestimmten Fällen einer Fachärztin oder eines Facharztes vorgelegt, dass das Leben oder die Gesundheit der Schwangeren oder des Kindes bei Fortdauer der Beschäftigung gefährdet wäre, wird das individuelle Beschäftigungsverbot – „vorzeitige Schutzfrist“ – wirksam.

Acht Wochen vor dem errechneten Geburtstermin beginnt das absolute Beschäftigungsverbot (= Schutzfrist vor der Geburt), welches acht Wochen nach der Entbindung (= Schutzfrist nach der Geburt) endet. Bei einer Früh-, Mehrlings-, oder Kaiserschnittgeburt endet die Schutzfrist nach zwölf Wochen. Wenn die achtwöchige Schutzfrist vor der Geburt verkürzt wurde, verlängert sich die Schutzfrist nach der Geburt um diesen Zeitraum der Verkürzung – höchstens allerdings auf 16 Wochen. Während eines Beschäftigungsverbotes darf die Bedienstete nicht beschäftigt werden.

Nach der Geburt des Kindes sind gesetzlich verschiedene Karenzierungsmöglichkeiten vorgesehen, um die Vereinbarkeit von Beruf und Familie zu erleichtern und die Kinderbetreuung partnerschaftlich aufteilen zu können. Dazu gehören der Frühkarenzurlaub („Babymonat“), die Elternkarenz nach MSchG beziehungsweise VKG oder auch ein Karenzurlaub nach dienstrechtlichen Vorschriften.

Die berufliche Rückkehr nach der Geburt des Kindes kann durch eine Beschäftigung während der Karenz, eine Elternteilzeit nach MSchG beziehungsweise VKG oder durch eine Herabsetzung der Wochendienstzeit nach dienstrechtlichen Vorschriften erleichtert werden.

Sobald Einkommen vom Dienstgeber bezogen wird, gebührt für jedes Kind, für das Anspruch auf Familienbeihilfe besteht, ein Kinderzuschuss nach § 4 Gehaltsgesetz 1956 beziehungsweise § 16 Vertragsbedienstetengesetz. Die Voraussetzungen dafür müssen dem Dienstgeber gemeldet werden. Beim Dienstgeber kann auch der Familienbonus Plus beantragt werden, der ein steuerlicher Absetzbetrag ist.

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