1. Pensionsantrittsarten im Überblick
- Übertritt in den Ruhestand (§ 13 BDG 1979)
Das gesetzliche Pensionsantrittsalter für Beamtinnen und Beamte ist das vollendete 65. Lebensjahr. Sie treten ex lege mit Ablauf des Monats, in dem sie ihr 65. Lebensjahr vollenden, in den Ruhestand.
Sonderregelungen für Universitätslehrerinnen und Universitätslehrer finden Sie im 6. Abschnitt des Besonderen Teils des BDG 1979.
- Korridorpension (§ 15c BDG 1979)
Ab dem 1.1.2026 gilt Folgendes:
Beamtinnen und Beamte bis einschließlich Jahrgang 1963 können mit Vollendung des 62. Lebensjahres und einer ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit (pensionswirksamen Zeit) von mindestens 40 Jahren ihre Versetzung in den Ruhestand bewirken. Für ab 1.1.1964 bis 30.9.1966 geborene Beamtinnen und Beamte gelten Übergangsbestimmungen, welche eine schrittweise Anhebung der erforderlichen ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit (pensionswirksamen Zeit) und des Antrittsalters festlegen. Für Beamtinnen und Beamte mit einem Geburtsdatum ab dem 1.10.1966 ist eine Ruhestandsversetzung erst mit Vollendung des 63. Lebensjahres bei Vorliegen einer ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit (pensionswirksamen Zeit) von mindestens 42 Jahren möglich. Eine entsprechende Erklärung kann frühestens ein Jahr und spätestens drei Monate vor dem geplanten Termin schriftlich bei der Dienstbehörde abgegeben werden.
- Langzeitregelung für Beamtinnen und Beamte (§ 236d BDG 1979)
Beamtinnen und Beamte, die ihr 62. Lebensjahr vollendet haben und eine beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit von mindestens 42 Jahren aufweisen, können ihre Versetzung in den Ruhestand bewirken. Eine entsprechende Erklärung kann frühestens ein Jahr und spätestens drei Monate vor dem geplanten Termin schriftlich bei der Dienstbehörde abgegeben werden.
Es besteht die Möglichkeit einer bescheidmäßigen Feststellung der beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit. Bei Ihrer zuständigen Dienstbehörde können Sie hierfür einmalig einen Antrag einbringen.
- Schwerarbeitspension (§ 15b BDG 1979)
Beamtinnen und Beamte, die ihr 60. Lebensjahr vollendet haben und eine ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit (pensionswirksame Zeit) von mindestens 42 Jahren aufweisen (davon mindestens 120 Schwerarbeitsmonate innerhalb der letzten 240 Kalendermonate), können ihre Versetzung in den Ruhestand bewirken. Eine entsprechende Erklärung kann frühestens ein Jahr und spätestens drei Monate vor dem geplanten Termin schriftlich bei der Dienstbehörde abgegeben werden.
Es besteht die Möglichkeit (ab dem 50. Lebensjahr) einer bescheidmäßigen Feststellung der Anzahl der Schwerarbeitsmonate. Bei Ihrer zuständigen Dienstbehörde können Sie hierfür einmalig einen Antrag einbringen. Wurde die Anzahl der Schwerarbeitsmonate noch nicht festgestellt, wird die Versetzung in den Ruhestand erst mit Ablauf des sechsten Monats wirksam, der der Abgabe der Erklärung folgt.
- Dienstunfähigkeitspension (§ 14 BDG 1979)
Ein Ruhestandsversetzungsverfahren wegen dauernder Dienstunfähigkeit kann von Amts wegen oder auf Antrag der Beamtin bzw. des Beamten eingeleitet werden und ist altersunabhängig. Ob eine dauernde Dienstunfähigkeit vorliegt, wird von der Dienstbehörde (gegebenenfalls auf Grundlage eines von der BVAEB erstellten Gutachtens) beurteilt.
Mustererklärungen für die jeweiligen Varianten der vorzeitigen Versetzung in den Ruhestand finden Sie hier.
2. Abschläge bei vorzeitigem Pensionsantritt
Für jeden Monat, der zwischen der Ruhestandsversetzung und dem Ablauf des Monats liegt, in dem das 65. Lebensjahr vollendet wird, gibt es (je nach Art des Pensionsantritts verschieden hohe) Abschläge.
Abschläge für parallelgerechnete Beamtinnen und Beamte
Die Gesamtpension setzt sich aus dem nach dem PG 1965 berechneten „Altast“ und dem nach dem APG berechneten „Neuast“ zusammen. Das Verhältnis der jeweiligen Äste an der Gesamtpension wird durch den Zeitpunkt der Aufnahme in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zu einer Gebietskörperschaft sowie der vorhandenen ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit am 1.1.2005 bestimmt.
Im „Altast“ wird pro Monat des früheren Pensionantritts die Ruhegenussbemessungsgrundlage wie folgt vermindert:
- Korridorpension: 0,28 Prozentpunkte (= 3,36 Prozentpunkte pro Jahr); zusätzlich wird der Ruhebezug um 0,175% für jeden Monat des früheren Pensionsantritts verringert
- Langzeitregelung für Beamtinnen und Beamte: 0,28 Prozentpunkte (= 3,36 Prozentpunkte pro Jahr)
- Schwerarbeitspension: 0,12 Prozentpunkte (= 1,44 Prozentpunkte pro Jahr)
Im „Neuast“ gelten pro Monat des früheren Pensionsantritts folgende Abschläge von der APG-Pension:
- Korridorpension: 0,425% (= 5,1% pro Jahr)
- Langzeitregelung für Beamtinnen und Beamte: 0,35% (= 4,2% pro Jahr)
- Schwerarbeitspension: 0,15% (= 1,8% pro Jahr)
Abschläge für vollharmonisierte Beamtinnen und Beamte
Es gelten pro Monat des früheren Pensionsantritts folgende Abschläge von der APG-Pension:
- Korridorpension: 0,425% (= 5,1% pro Jahr)
- Langzeitregelung für Beamtinnen und Beamte: 0,35% (= 4,2% pro Jahr)
- Schwerarbeitspension: 0,15% (= 1,8% pro Jahr)
3. Pensionsantrittsrechner
Mit dem Pensionsantrittsrechner können Beamtinnen und Beamte des Bundes durch Eingabe ihres Geburtsdatums erfahren, welche Pensionsantrittsart zu welchem Datum für sie möglich wäre. Alle Angaben sind ohne Gewähr!
Pensionsantrittsrechner ist aktualisiert
4. Mustererklärungen für die Versetzung in den Ruhestand
Sie beabsichtigen demnächst den Ruhestand anzutreten?
Nutzen Sie die entsprechenden Mustererklärungen im Beilagenteil zum VAB-Skriptum „Pensionsrecht für Beamtinnen und Beamte“: