Qualitätssicherung

Die Qualitätssicherung stellt eine Rückmeldung an die Ministerien über die Aussagekraft der Wirkungsorientierten Folgenabschätzung dar. Sie sollen so dabei unterstützt werden, Ziele, Maßnahmen, Indikatoren und Auswirkungen in einheitlicher, hoher Qualität abzuschätzen und darzustellen.

Darüber hinaus können so Informationen gewonnen werden, in welchen Bereichen der Wirkungsorientierten Folgenabschätzung noch besondere Verbesserungspotenziale bestehen.

Ablauf und Durchführung der Qualitätssicherung hängen davon ab, ob es sich um ein Regelungsvorhaben oder um ein sonstiges Vorhaben beziehungsweise eine sonstige rechtsetzende Maßnahme handelt. 

Bei Regelungsvorhaben (zum Beispiel Gesetzen oder Verordnungen) ist die Qualitätssicherung als Teil des Begutachtungsverfahrens vorgesehen. Bei sonstigen Vorhaben findet sie im Vorfeld der Einvernehmensherstellung mit dem Bundesministerium für Finanzen statt. 

Ressortübergreifende Wirkungscontrollingstelle des Bundes

Die ressortübergreifende Wirkungscontrollingstelle des Bundes prüft die Angaben zur Wirkungsorientierten Folgenabschätzung sowie die Angaben zur internen Evaluierung aus horizontaler Qualitätssicherungsperspektive. Die haushaltsleitenden Organe übermitteln die Folgenabschätzungen gemeinsam mit den Regelungsvorhaben oder sonstigen Vorhaben der ressortübergreifenden Wirkungscontrollingstelle spätestens im Rahmen der Begutachtung.

Die Qualitätssicherung der Angaben zur Wirkungsorientierten Folgenabschätzung erfolgt anhand der Kriterien nach § 41 BHG 2013: Relevanz, inhaltliche Konsistenz, Verständlichkeit, Nachvollziehbarkeit, Vergleichbarkeit und Überprüfbarkeit:

  1. Relevanz: Die Schwerpunkte des Regelungs- oder sonstigen Vorhabens finden sich auch in der Folgenabschätzung wieder. Darüber hinaus ist die grundsätzliche Eignung zur Problemlösung nachvollziehbar.
  2. Inhaltliche Konsistenz: Problemanalyse, Ziele und Maßnahmen stehen in direktem Zusammenhang und bauen aufeinander auf. Sollte ein Zusammenhang mit den Angaben zur Wirkungsorientierung im Bundesvoranschlag bestehen, wird dieser angegeben.
  3. Verständlichkeit: Die Wirkungsziele und Maßnahmen werden so formuliert, dass sie für alle interessierten Bürger:innen verständlich sind. Abkürzungen werden erklärt oder ausgeschrieben, Fachbegriffe werden vermieden.
  4. Nachvollziehbarkeit: Der Zusammenhang mit den Aufgaben des Ressorts ist nachvollziehbar.
  5. Vergleichbarkeit: Um eine Vergleichbarkeit über mehrere Jahre zu gewährleisten und Entwicklungen nachvollziehen zu können, ist auf eine Vergleichbarkeit hinzuwirken – insbesondere bei Kennzahlen und Meilensteinen.
  6. Überprüfbarkeit: Die Erreichung der Regelungs- oder Vorhabensziele sowie die Maßnahmenumsetzung müssen durch Kennzahlen oder Meilensteine mess- oder beurteilbar sein.

Darüber hinaus wird überprüft, ob die Annahmen zur Wesentlichkeit (mit Ausnahme der finanziellen Auswirkungen) plausibel erscheinen.

Liegen grobe Widersprüche und Mängel vor, werden die Ressorts darüber informiert. Bei unterschiedlichen Auffassungen entscheidet letztendlich das Ressort beziehungsweise oberste Organ, wie die Wirkungsorientierten Folgenabschätzungen formuliert werden (Prinzip der Ressorthoheit). Allerdings ist die Vorgehensweise zu begründen (Prinzip des „comply or explain“).

Auch die Angaben zur internen Evaluierung werden auf Vollständigkeit und Plausibilität überprüft.

Fachressorts

Die Qualitätssicherung der Wirkungsdimensionen liegt im Ermessen der fachzuständigen Ressorts und kann sowohl flächendeckend, als auch nur schwerpunktmäßig erfolgen. Sie erfolgt im Rahmen der Stellungnahme im Begutachtungsverfahren. Im Gegensatz zur Qualitätssicherung durch die ressortübergreifende Wirkungscontrollingstelle des Bundes prüfen die Fachressorts auf inhaltlicher Ebene.