Qualitätssicherung

Warum eine Qualitätssicherung?

Qualitätssichernde Maßnahmen der ressortübergreifenden Wirkungscontrollingstelle des Bundes fördern die einheitliche Qualität von Zielen und Indikatoren. Hierdurch soll sichergestellt sein, dass sich der Nationalrat nicht mit methodischen Fragestellungen aufhält, sondern die Ziele inhaltlich diskutieren kann.

Welche Angaben sind von der Qualitätssicherung umfasst?

Die Wirkungscontrollingstelle des Bundes führt eine Qualitätssicherung der Wirkungsziele, Indikatoren und Maßnahmen im Bundesvoranschlags-Entwurf durch. Es wird insbesondere geprüft, ob die Angaben folgenden Qualitätskriterien entsprechen:

  1. Relevanz: Die Wirkungsziele und Maßnahmen beinhalten wesentliche und bedeutsame Aufgabenbereiche der Untergliederung. Ressorts und oberste Organe müssen in der Lage sein, die Relevanz gegenüber dem Rechnungshof und Nationalrat zu begründen.
  2. Inhaltliche Konsistenz: Die Wirkungsziele stellen die Prioritäten der Untergliederung dar. Alle Schwerpunkte auf den nachgeordneten Budgetebenen werden an den Wirkungszielen der Untergliederung ausgerichtet. Die Maßnahmen auf Globalbudgetebene werden mit den Wirkungszielen abgestimmt und in einen logischen Zusammenhang gebracht.
  3. Verständlichkeit: Die Wirkungsziele und Maßnahmen werden so formuliert, dass sie für alle interessierten Bürger:innen verständlich sind.
  4. Nachvollziehbarkeit: Die Grundlage für den Inhalt der Wirkungsziele und Maßnahmen bilden Gesetze und Vorgaben von Politik und Regierung (zum Beispiel Strategiepapiere, Regierungsprogramme). Ein Zusammenhang zwischen Grundlage, Zielen und Maßnahmen muss gewährleistet sein.
  5. Vergleichbarkeit: Um eine Vergleichbarkeit über mehrere Jahre zu gewährleisten und Entwicklungen nachvollziehen zu können, ist auf eine Vergleichbarkeit der Angaben zur Wirkungsorientierung hinzuwirken – insbesondere bei den Wirkungszielen und deren Kennzahlen. Wirkungsziele und deren Kennzahlen sollten nicht jedes Jahr ohne zugrunde liegende maßgebliche strategische Änderungen gewechselt werden. Auf Maßnahmenebene wird man im Zeitverlauf unterschiedliche Schwerpunkte setzen. Aber auch hier gilt: Weder Maßnahmen noch Kennzahlen beziehungsweise Meilensteine sollten von Jahr zu Jahr beliebig abgeändert werden.
  6. Überprüfbarkeit: Die Erreichung eines jeden Wirkungszieles muss durch maximal fünf Kennzahlen mess- oder beurteilbar sein. Um eine periodisch konsistente Berechnung und eine Verlässlichkeit der Daten sicherzustellen, sind bei jeder Kennzahl die Berechnungsmethode und die Datenquelle anzugeben. Die Beurteilung des Umsetzungsfortschrittes bei Maßnahmen erfolgt durch zumindest eine Kennzahl oder einen Meilenstein.

Der Qualitätssicherungsauftrag der Wirkungscontrollingstelle des Bundes umfasst ausschließlich die Wirkungsziele und Maßnahmen im Bundesvoranschlags-Entwurf. Bei den Zielen und Maßnahmen in den Teilheften und Ressourcen-, Ziel- und Leistungsplänen haben die Ressorts darauf zu achten, dass die Qualitätskriterien eingehalten sind.

Wie läuft die Qualitätssicherung ab?

Die Ressorts und obersten Organe übermitteln der ressortübergreifenden Wirkungscontrollingstelle des Bundes im Rahmen der Budgeterstellung die Entwürfe für die Wirkungsziele, Indikatoren und Maßnahmen im jährlichen Bundesfinanzgesetz. Sobald festgestellt ist, dass die Angaben vollständig sind, werden diese an den Rechnungshof weitergeleitet. Dieser kann eine allfällige Stellungnahme zu den Angaben im Bundesvoranschlags-Entwurf verfassen (§ 41 Abs. 3 BHG 2013).

Die Wirkungscontrollingstelle des Bundes prüft die eingelangten Angaben auf die Einhaltung der Qualitätskriterien sowie auf allfällige Zielkonflikte, beispielsweise zwischen Untergliederungen oder Globalbudgets. Die Prüfung erfolgt ausschließlich aus methodischer Sicht. Eine inhaltliche Bewertung der politischen Schwerpunkte findet nicht statt.

Ergibt die Prüfung der Wirkungscontrollingstelle des Bundes, dass die Qualitätskriterien nicht eingehalten werden oder Zielkonflikte vorliegen, werden dem betreffenden Ressort Empfehlungen zur Anpassung der Angaben übermittelt. Letztendlich entscheiden die Ressorts und obersten Organe über die Umsetzung (Prinzip der Ressorthoheit). Werden die Empfehlungen aus der Qualitätssicherung allerdings nicht berücksichtigt, hat das jeweilige Ressort oder oberste Organ seine Vorgehensweise gegenüber der Wirkungscontrollingstelle des Bundes zu begründen (Prinzip des „comply or explain“).