Rechtsgrundlagen

Die Grundsätze der Haushaltsführung sind in Art. 51 Abs. 8 B-VG und § 2 Abs. 1 BHG 2013 genannt. Es sind dies die Grundsätze der Wirkungsorientierung insbesondere auch unter Berücksichtigung der Ziele

  • der tatsächlichen Gleichstellung von Frauen und Männern,
  • der Transparenz,
  • der Effizienz und
  • der möglichst getreuen Darstellung der finanziellen Lage des Bundes.

Die Wirkungsorientierte Folgenabschätzung (WFA) und interne Evaluierung setzen diese Grundsätze in den §§ 17 und 18 BHG 2013 um. § 17 Abs. 1 BHG 2013 legt dazu fest, dass „finanzielle, wirtschafts-, umwelt- und konsumentenschutzpolitische sowie Auswirkungen auf die Verwaltungskosten für Bürger:innen und für Unternehmen, Auswirkungen in sozialer Hinsicht und insbesondere auch auf die tatsächliche Gleichstellung von Männern und Frauen zu berücksichtigen“ sind.

Für die Wirkungsorientierte Folgenabschätzung selbst ist eine Reihe von Verordnungen von Bedeutung:

  • WFA-Grundsatz-Verordnung:
    Diese regelt insbesondere die Grundsätze und systematischen Schritte der vollinhaltlichen und vereinfachten WFA, die Wirkungsdimensionen und Wesentlichkeitskriterien sowie die Berichtstruktur für die Ergebnisdarstellung der WFA. (Novelliert am 1. April 2015)
  • WFA-Finanzielle-Auswirkungen-Verordnung:
    Diese regelt die Abschätzung der Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte. (Novelliert am 1. April 2015)
  • Weitere WFA-Spezialverordnungen:
    In diesen Spezialverordnungen werden die Wirkungsdimensionen präzisiert und die näheren Bestimmungen zur Ermittlung der wesentlichen Auswirkungen festgelegt. Sie werden von den jeweils thematisch zuständigen Bundesministerinnen und Bundesministern erlassen.
  • WFA-EU-Mitbefassungs-Verordnung: 
    Diese legt die Anforderungen für die Kalkulation und Evaluierung der finanziellen Auswirkungen von Entwürfen unionsrechtlicher Vorschriften fest. (Novelliert am 1. April 2015)
  • Wirkungscontrollingverordnung:
    Die Wirkungscontrollingverordnung regelt unter anderem die Qualitätssicherung der vollinhaltlichen Wirkungsorientierten Folgenabschätzungen sowie die Berichtspflichten der internen Evaluierungen. (Novelliert am 1. April 2015)
  • Vorhabensverordnung:
    Diese legt die für die jeweilige Vorhabensart geltenden Grenzen für Vorhaben von außerordentlicher finanzieller Bedeutung fest sowie die daraus resultierende Verpflichtung zur Durchführung der Folgenabschätzung. (Novelliert am 1. April 2015)

Links zu den Rechtsdokumenten finden Sie im Kapitel Rechtliche Grundlagen.