Wirkungsorientierte Folgenabschätzung

Seit 2013 wird die Bundesverwaltung über Zielvorgaben, Wirkungen und Leistungen gesteuert. Vor dem Hintergrund knapper Budgetmittel müssen die zur Verfügung stehenden Ressourcen optimal eingesetzt werden. Der Fokus rückt daher auf die mit den jeweils eingesetzten Mitteln erzielten Wirkungen. Erst dies ermöglicht eine strategische Ausrichtung und Prioritätensetzung, mit der das hohe Leistungsniveau der öffentlichen Verwaltung aufrechterhalten werden kann. 

Grundüberlegung der Wirkungsorientierten Folgenabschätzung: Die abgebildete Waage stellt einerseits erwünschte Wirkungen von Vorhaben sowie andererseits erwartete Kosten und unerwünschte Auswirkungen dar.
Grundüberlegung der Wirkungsorientierten Folgenabschätzung: Die abgebildete Waage stellt einerseits erwünschte Wirkungen von Vorhaben sowie andererseits erwartete Kosten und unerwünschte Auswirkungen dar.

Die Wirkungsorientierte Folgenabschätzung (WFA) ist neben der Wirkungsorientierten Steuerung das zweite Instrument innerhalb der Wirkungsorientierten Verwaltungsführung. Ziel der Wirkungsorientierten Folgenabschätzung ist es, für die Entscheidungsträger:innen in Politik und Verwaltung eine nachvollziehbare, transparente Darstellung über erwünschte Wirkungen von Maßnahmen einerseits sowie erwartete Kosten und unerwünschte Auswirkungen andererseits darzustellen.

Alle Entwürfe von Gesetzen und Verordnungen (Regelungsvorhaben), aber auch größere Projekte (sonstige Vorhaben) werden anhand von angestrebten Zielen und Maßnahmen diskutiert. Durch die Festlegung von Indikatoren wird die Zielerreichung messbar gemacht.

Die Wirkungsorientierte Folgenabschätzung ist mit dem Instrument der Wirkungsorientierten Steuerung verknüpft. So wird im Rahmen von Folgenabschätzungen der Beitrag von Regelungsvorhaben und sonstigen Vorhaben zu den Wirkungszielen der Ressorts und Maßnahmen auf Globalbudget-Ebene dargestellt. Dadurch entsteht ein durchgängiges Bild, mit welchen Gesetzen, Verordnungen oder Projekten die strategischen Prioritäten eines Ministeriums verfolgt werden.

Darüber hinaus ist in einer modernen, komplexen Gesellschaft bei staatlichen Eingriffen mit einem dichten Geflecht an wechselseitigen Wirkungen und Zusammenhängen zu rechnen, die weit über den Kompetenzbereich eines Ministeriums hinaus reichen. Im Sinne eines kohärenten Auftretens der gesamten Bundesverwaltung ist es daher notwendig, diese Auswirkungen stärker zu berücksichtigen.

In festgelegten Politikbereichen („Wirkungsdimensionen“) wie

  • finanzielle,
  • umweltpolitische,
  • konsumentenschutzpolitische oder
  • gesamtwirtschaftliche Auswirkungen,
  • Auswirkungen auf Unternehmen,
  • auf die Verwaltungskosten für Bürger:innen und für Unternehmen,
  • in sozialer Hinsicht,
  • auf Kinder und Jugend sowie
  • auf die tatsächliche Gleichstellung von Frauen und Männern

wird daher untersucht, ob mit erwünschten oder unerwünschten Auswirkungen gerechnet werden muss.

Die Folgenabschätzungen begleiten insbesondere den Gesetzesentwurf von der Vorbereitung bis zur parlamentarischen Beschlussfassung und über die Umsetzung hinaus. Die Qualitätssicherung der ressortübergreifenden Wirkungscontrollingstelle des Bundes stellt eine einheitliche, hohe Qualität der Folgenabschätzungen sicher.

Neben der vollinhaltlichen Wirkungsorientierten Folgenabschätzung, die eine umfassende multidimensionale Abschätzung von Gesetzesfolgen und eine entsprechende Evaluierung vorsieht, besteht seit 1. April 2015 die Möglichkeit zur Durchführung einer vereinfachten Wirkungsorientierten Folgenabschätzung.

Diese kann bei allen Vorhaben zur Anwendung kommen, die keine Förderungen gemäß den Allgemeinen Rahmenrichtlinien für die Gewährung von Förderungen aus Bundesmitteln zum Inhalt haben, UND

  • keine wesentlichen Auswirkungen in den Wirkungsdimensionen gemäß § 6 Abs. 1 WFA-Grundsatz-Verordnung mit sich bringen UND
  • keine finanziellen Auswirkungen über 20 Millionen Euro (fünf Jahre beziehungsweise Gesamtlaufzeit) auslösen sowie keine langfristigen finanziellen Auswirkungen gemäß § 9 WFA-Finanzielle-Auswirkungen-Verordnung UND
  • in keinem direkten substantiellen inhaltlichen Zusammenhang mit Maßnahmen auf Globalbudgetebene stehen.

Checkliste zur Prüfung der Zulässigkeit einer vereinfachten Wirkungsorientierten Folgenabschätzung.

Durchführung und Evaluierung der vollinhaltlichen Wirkungsorientierten Folgenabschätzung

Die Wirkungsorientierte Folgenabschätzung besteht aus den Schritten Problemanalyse, Zielformulierung, Maßnahmenformulierung sowie Abschätzung der Auswirkungen. Eine Evaluierung des zugrundeliegenden Vorhabens erfolgt nach spätestens fünf Jahren.

Problemanalyse: In diesem Schritt wird aufgezeigt, warum staatliches Handeln notwendig ist.

Zielformulierung: Bei der Zielformulierung wird angegeben, welche Wirkung in der Gesellschaft erreicht werden soll. Durch Indikatoren kann der tatsächliche Erfolg gemessen werden.

Maßnahmenformulierung: Hier wird dargestellt, wie die jeweiligen Ziele verfolgt werden. Durch die hier ebenfalls verwendeten Indikatoren kann überprüft werden, ob die Maßnahmen wie geplant umgesetzt wurden.

Abschätzung der Auswirkungen: Es wird in einem ersten Schritt geprüft, ob die Auswirkungen in den oben angeführten Politikbereichen eine bestimmte Intensität überschreiten. In jenen Wirkungsdimensionen, für welche dies zutrifft, wird anschließend eine vertiefende Abschätzung durchgeführt. Finanzielle Auswirkungen sind jedenfalls wesentlich und daher anzugeben. Seit dem 1. April 2015 besteht die Möglichkeit im Falle von Aufwendungen unter 1 Million Euro, eine vereinfachte Darstellung vorzunehmen. Ein IT-Tool unterstützt die Anwender:innen bei diesem Prozess und leitet sie an. Wo sinnvoll und möglich, werden dabei Quantifizierungen vorgenommen. Beispiele sind etwa die Anzahl der betroffenen Personen, die Menge an neu geschaffenen Arbeitsplätzen oder die für einen Verwaltungsweg anfallenden Stunden.

Evaluierung: Spätestens nach fünf Jahren führt das jeweils zuständige Ressort eine interne Evaluierung der Wirkungsorientierten Folgenabschätzung durch. Die tatsächlich eingetretenen Wirkungen werden dabei mit den damaligen Annahmen verglichen. Aus diesem Vergleich sollen wichtige Informationen über die angenommenen Wirkungszusammenhänge und mögliche Verbesserungspotentiale gewonnen werden.

Durchführung der vereinfachten Wirkungsorientierten Folgenabschätzung

Im Vergleich zu einer vollinhaltlichen WFA ist die Durchführung einer vereinfachten WFA mit geringeren Anforderungen verbunden. So erfolgt die Darstellung der Problemanalyse merkbar gestrafft; Ziele und Maßnahmen bedürfen nicht mehr der Angabe von Indikatoren; mangels wesentlicher Auswirkungen (mit Ausnahme der finanziellen Auswirkungen) entfällt deren Darstellung. Die vereinfachte Wirkungsorientierte Folgenabschätzung besteht aus den Schritten Problemanalyse, Zielformulierung, Maßnahmenformulierung sowie Abschätzung der finanziellen Auswirkungen. Vorhaben, bei denen eine vereinfachte WFA zulässig ist, unterliegen nicht der Verpflichtung zur internen Evaluierung.

Problemanalyse: In diesem Schritt wird in kurzer prägnanter Form aufgezeigt, warum staatliches Handeln notwendig ist.

Zielformulierung: Bei der Zielformulierung wird angegeben, welche Wirkung in der Gesellschaft erreicht werden soll.

Maßnahmenformulierung: Hier wird dargestellt, wie die jeweiligen Ziele verfolgt werden.

Abschätzung der finanziellen Auswirkungen: Es besteht die Möglichkeit im Falle von Aufwendungen unter 1 Million Euro, eine vereinfachte Darstellung vorzunehmen.

Bündelung von sachlich zusammenhängenden Vorhaben

Regelungsvorhaben oder sonstige Vorhaben, welchen in sachlicher Hinsicht ein einheitliches Ziel zugrunde liegt, können seit 1. April 2015 gebündelt in einer einzigen vollinhaltlichen WFA behandelt werden.

Bündelung „Ex-Ante“: Die Bündelung erfolgt zum Zeitpunkt der zeitgleichen Planung mehrerer Vorhaben, denen in sachlicher Hinsicht ein einheitliches Ziel zugrunde liegt (beispielsweise mehrere gleichgelagerte Sanierungen von Gerichtsgebäuden).

Bündelung „Ex-Post“: Die Bündelung erfolgt zum Zeitpunkt der Planung eines nachfolgenden Vorhabens. Zu dem inhaltlich in Bezug stehenden Erstvorhaben liegt bereits eine vollinhaltliche Wirkungsorientierte Folgenabschätzung vor (beispielsweise wenn Auswirkungen eines Gesetzes im Rahmen einer WFA abgeschätzt wurden und auf Basis der im Gesetz enthaltenden Ermächtigungen Verordnungen zu einem späteren Zeitpunkt erlassen werden). Voraussetzung für die Durchführung einer Bündelung „Ex-Post“ ist, dass noch keine Evaluierung des Erstvorhabens erfolgt ist.

Weiterführende Informationen: