Vorweg ist darauf hinzuweisen, dass die Grundzüge des Personalplanes bereits im Bundesfinanzrahmengesetz festgelegt werden. Im Jahr 2009 wurde im Zuge der 1. Etappe der Haushaltsrechtsreform eine rollierende verbindliche vierjährige Personalplanung („Grundzüge des Personalplanes“) eingeführt. Diese mittelfristige Personalplanung findet ihren Niederschlag im § 4 des jeweils geltenden Bundesfinanzrahmengesetzes, in dem die Obergrenzen der Personalkapazitäten für die jeweiligen Jahre festgelegt werden.
Der Personalplan selbst wird als Anlage IV zum Bundesfinanzgesetz (BFG) beschlossen und ist ebenso wie der Bundesvoranschlag (BVA) verbindlicher Bestandteil des Bundesfinanzgesetzes (BFG). Die Erstellung des Personalplanentwurfes erfolgt durch den Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport im Einvernehmen mit dem:der Bundesminister:in für Finanzen.
Nähere inhaltliche Vorgaben finden sich in § 44 Bundeshaushaltsgesetz (BHG) 2013. Demnach legt der Personalplan die höchstzulässige Personalkapazität des Bundes fest. Mehr unter Basisinformationen und Rechtsgrundlagen.